Allgemeine Bestimmungen zum Liefer- und Servicevertrag

1. Lieferung der Hard- und Softwareprodukte, Rechte an den Softwareprodukten, Open Source Software

1.1. Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber die Produkte. Die Aufstellung und Inbetriebnahme der Produkte obliegen dem Auftraggeber. Ist eine Aufstellung der Hardwareprodukte bzw. eine Vorinstallation der Softwareprodukte im Vertrag vereinbart, erfolgt die Aufstellung bzw. Vorinstallation durch den Auftragnehmer.
1.2. Dem Auftraggeber steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart zu nutzen, für die sie gemäß umseitiger Bestellung bestimmt sind. Ist keine besondere Nutzungsart vereinbart, dürfen die Softwareprodukte mit derselben Softwareseriennummer nur auf einer Systemeinheit gespeichert werden. Der Auftraggeber wird die Softwareprodukte ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder übersetzen noch bearbeiten.
1.3. Der Auftraggeber darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen, die der Auftragnehmer auf Wunsch einsehen kann. Wenn ein Datenträger mitgeliefert wird, gilt dieser als Sicherungskopie. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
1.4. Der Auftraggeber wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Softwareprodukte, deren Vervielfältigung und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.5. Für Open Source Software gelten vorrangig vor Ziffer 1.2 bis 1.4 die Lizenzbedingungen, denen die jeweilige Open Source Software unterliegt. Soweit diese Lizenzbedingungen eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, wird der Auftragnehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers, soweit möglich, gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.

2. Eigentumsvorbehalt, Haftung für Sachmängel

2.1. Das Eigentum an den Hardwareprodukten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Auftraggeber über.
2.2. Bei Mängeln an den Hardwareprodukten oder am Datenträgermaterial, die innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung (Verjährungsfrist) infolge eines vor der Lieferung liegenden Umstandes auftreten (z.B. Konstruktion oder Materialmängel), leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neulieferung.
2.3. Der Auftraggeber hat Mängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich zu rügen.
2.4. Bei Softwareproduktmängeln, d.h. Abweichungen von der im Produktblatt festgelegten Programmspezifikation, die innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten infolge eines vor der Lieferung liegenden Umstandes auftreten, umfasst die Nacherfüllung für Softwareprodukte der

  • Klasse A
    die Mängeldiagnose und die Mängelbeseitigung. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt durch Überlassung eines neuen Korrektur- /Änderungsstandes.
  • Klasse C
    die Verpflichtung zur Überlassung von Korrektur-/ Änderungsständen, soweit diese beim Auftragnehmer vorhanden sind.

2.5. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Frist entweder beseitigt oder in einer dem Auftraggeber zumutbaren Weise umgangen, bleibt das Recht des Auftraggebers zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag unberührt.
2.6. Für weitergehende Mängelansprüche sowie für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7 .6 entsprechend.

3. Serviceleistung

3.1. Der Auftragnehmer erbringt Serviceleistungen im vereinbarten Umfang. Die Serviceleistungen werden, soweit nicht abweichend vereinbart, nur für Komponenten/Produkte erbracht, die vom Hersteller der von der Serviceleistung umfassten Produkte freigegeben worden sind. Die beim Auftragnehmer übliche Standardservicezeit für Serviceleistungen ist montags bis freitags (ausgenommen Feiertage) von 8.00 bis 17.00 Uhr.
3.2. Die Serviceleistungen werden – soweit möglich – durch Remote-Service, anderenfalls beim Auftraggeber vor Ort durchgeführt. Der Auftraggeber stellt die hierzu erforderlichen Service-Einrichtungen, insbesondere für den Remote-Service, unentgeltlich zur Verfügung.
3.3. In den Serviceleistungen sind die Lieferung und der Austausch von Zubehör (z.B. Datenträger), Verschleißteilen (z.B. Akkus, Batterien, Druckköpfe, Monitor-/Bildröhren) und sonstigen Hilfsmitteln nicht enthalten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind auch die gemäß Datenblatt oder Betriebsanleitung vom Auftraggeber turnusgemäß selbst vorzunehmenden Instandhaltungsarbeiten nicht Gegenstand der Serviceleistungen.
3.4. Solange der Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Servicevertrages zur Erbringung von Serviceleistungen verpflichtet ist, lässt der Auftraggeber alle Service- und sonstige Arbeiten an den Produkten (z.B. Erweiterungen) nur durch den Auftragnehmer oder mit seiner Zustimmung ausführen.
3.5. Erhält der Auftraggeber als Serviceleistung an einem Softwareprodukt einen Korrektur- /Änderungsstand und / oder Update, gelten für die Nutzung dieses Korrektur- /Änderungsstandes und/oder Updates die Bestimmungen des der Überlassung des Softwareprodukt zugrunde liegenden Lizenz- /Überlassungsvertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.6. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen, die eine kurzfristige und aufwandsarme Wiederherstellung des Zustandes der Systeme, Daten, Softwareprodukte und / oder Prozeduren nach dem Eintritt einer Beeinträchtigung der Betriebsbereitschaft ermöglichen.

4. Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern

4.1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der Serviceleistungen in angemessenem Umfang unterstützen.
4.2. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer alle für die Erbringung der Serviceleistungen benötigten Unterlagen, Informationen und Daten.
4.3. Jeder Vertragspartner nennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder herbeiführen kann.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Dauer des Servicevertrages

5.1. Die Preise für den Kauf der Geräte und für die Nutzung der Softwareprodukte sowie andere nicht laufend zu zahlende Preise werden fällig unverzüglich nachdem die Lieferung oder Leistung erbracht und die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist.
5.2. Die monatlichen Servicepreise sind ab vereinbartem Vertragsbeginn für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich im Voraus zu zahlen.
5.3. Die einmalig zu zahlenden Servicepreise für kurz-, mittel- oder langfristig zu erbringende Serviceleistungen (z.B. ServicePacks) sind mit vereinbartem Vertragsbeginn zur Zahlung fällig.
5.4. Neben den vorgenannten Preisen stellt der Auftragnehmer zu seinen jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:

  • Die Serviceleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Standardservicezeit erbracht werden,
  • die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,
  • die erste Prüfung und eine etwa notwendige Instandsetzung der bei Übernahme der Serviceleistungen bereits in Betrieb befindlichen Produkte,
  • die erste Prüfung und Überlassung etwa notwendiger Softwarekorrektur- /Änderungsstände und / oder Updates bei Übernahme von Serviceleistungen für bereits im Einsatz befindliche Softwareprodukte.
  • vom Auftraggeber gewünschte Aufstellungs-, Umzugs-, Beratungs-, Software-Engineerings- und sonstige Unterstützungsleistungen.
  • Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen und Generieren der Softwareprodukte,
  • Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten.

Die Preise werden fällig unverzüglich nachdem die Serviceleistung erbracht und die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist.
5.5. Der Servicevertrag kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der in der Produktübersicht genannten Mindestvertragsdauer. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der 12 Monate gekündigt wird. Das Recht der Parteien, den Servicevertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

6. Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter

6.1. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche geltend wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Schutzrechte) durch die Nutzung der vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen/Leistungen und wird die Nutzung der Lieferungen/Leistungen in Deutschland hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer bis zum Ablauf von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist wie folgt: Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Lieferungen/Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Nutzung der Lieferungen/Leistungen gegenüber dem Dritten freistellen. lst dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, hat er die Lieferungen/Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für die Nutzung der Lieferungen/Leistungen kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber angemessenen Wertersatz verlangen.
6.2. Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 6.1 sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferungen/ Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
6.3. Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer nach Ziffer 6.1 ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Auftraggebers beruht, durch eine vom Auftragnehmer nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen/Leistungen vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen/ Leistungen eingesetzt werden.
6.4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in den Ziffern 7.5 bis 7.7 bleiben jedoch unberührt.

7. Haftung des Auftragnehmers

7.1. Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung der bestellten Produkte oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden oder Aufwendungen entstanden sind, kann er eine Pauschale als Ersatz beanspruchen. Der Auftragnehmer hat Verzögerungen insbesondere wegen höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung nicht zu vertreten. Die Ersatzpauschale beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Preises für die verspätet gelieferten Produkte oder für die verspätet erbrachten Leistungen, insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Kann der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadens- oder Aufwendungsersatz entsprechend.
7.2. Wird eine Serviceleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Serviceleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Serviceleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die betroffene Serviceleistung zu kündigen.
7.3. Sowohl Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung der Lieferung als auch Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 7.1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in den Ziffern 7.4 bis 7.6 bleiben unberührt. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Bis zu dieser Erklärung bleibt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung berechtigt und der Auftraggeber zur Leistungsannahme verpflichtet.
7.5. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm zu vertretenden Personenschaden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 25.000,- je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
7.6. Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Mängelansprüche, Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangene Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
7.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen in den Ziffern 7.3 bis 7.6 nicht verbunden.

8. Geheimhaltung, Datenschutz, Unteraufträge

8.1. Die Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages vom jeweils anderen Vertragspartner erhalten und die ihnen gegenüber als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung des Servicevertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind oder der andere Vertragspartner einer Bekanntgabe vorher zugestimmt hat, wird der empfangende Vertragspartner die genannten Unterlagen und Informationen gegenüber an der Durchführung des Auftrages nicht beteiligten Dritten vertraulich behandeln.
8.2. Die Vertragspartner beachten die gesetzlichen Vorschriften für den Schutz von personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer hat alle bei der Datenverarbeitung eingesetzten Mitarbeiter nach § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der Auftraggeber versichert, alle gesetzlich Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen notwendigen Voraussetzungen (z.B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen) geschaffen zu haben, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen auch insoweit rechtsverletzungsfrei erbringen kann.
8.3. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Servicevertrages bestehen.
8.4. Der Auftragnehmer kann Unteraufträge vergeben, hat aber den Unterauftragnehmern die den Ziffern 8.1 bis 8.3 entsprechenden Verpflichtungen aufzuerlegen.

9. Ausfuhrgenehmigungen, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten. Nebenabreden. Gerichtsstand

9.1. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der Unterlagen kann –z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes- der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen).
9.2. Der Auftragnehmer kann Forderungen aus diesem Vertrag jederzeit an Dritte abtreten. lm Übrigen kann der Auftragnehmer Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht: hierauf wird der Auftragnehmer in der Mitteilung hinweisen.
9.3. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
9.4. Gerichtsstand ist Paderborn.